Jede selbstständige, oder gewerbliche Tätigkeit wird besteuert, sodass Sie als Unternehmer, oder auch Freiberufler dem Finanzamt am Ende des Wirtschaftsjahres eine Steuererklärung abgeben müssen. Bei der Gewinnermittlung gibt es nach dem deutschen Steuerrecht zwei Möglichkeiten. Einmal die Bilanzierung, durch ¬Betriebsvermögens- vergleich und zum anderen die Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Wer darf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden?
Wenn Sie bestimmte Kriterien erfüllen, können Sie auf die aufwendigere Bilanzierung, durch -Betriebsvermögens- vergleich verzichten und die wesentlich einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie entweder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, oder eine gewerbliche Tätigkeit unter 500.000 € Umsatz und weniger als 50.000 € Gewinn im Wirtschaftsjahr haben. Wenn Sie diese Kriterien nicht erfüllen, werden Sie vom Finanzamt zur doppelten Buchführung, also zur Bilanzierung, durch ¬Betriebsvermögens- vergleich aufgefordert. In diesem Fall haben Sie keine andere Wahl.
[the_ad id=“452″]Wie erfolgt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Die wesentlichen Pflichten, die Sie bei der Kleinunternehmer Rechnung erfüllen müssen, sind einfach und leichter zu bewältigen. Sie müssen zur Ermittlung Ihres Gewinnes nur die Einnahmen, Ausgaben sowie die Abschreibungen erfassen und berücksichtigen. Für den abzurechnenden Zeitraum müssen nur die in dieser Zeit tatsächlichen Geldströme zur Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Keine Rolle spielen bei dieser Abrechnungsform die Forderungen und Verbindlichkeiten. Entscheidend ist nur der Zahlungseingang und -ausgang. Eine Ausnahme bilden nur die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben, die zum Ende, oder vor Beginn des Wirtschaftsjahres entstehen wie zum Beispiel die Mieten.
Der § 11 des Einkommensteuergesetzes (EstG) ist die gesetzliche Grundlage für die Einnahme-Überschuss-Rechnung. Hier wird verbindlich festgelegt, dass nur der tatsächliche Zeitpunkt der geleisteten bzw. erhaltenen Zahlung entscheidend ist. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine Rechnung, die im alten Wirtschaftsjahr ausgestellt wurde und im neuen Wirtschaftsjahr gezahlt wird, erst in das neue Jahr fällt.
Jeder Kleinunternehmer profitiert auch von ¬der umsatzsteuerlichen Vereinfachungen der Kleinunternehmerregelung. Das besagt, dass Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen und auch keine Vorsteuer erstattet bekommen. Die bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Kleinunternehmer anzusetzenden Zahlungen sind damit automatisch Bruttozahlungen.
Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit für Ihr Unternehmen die doppelte Buchführung zu wählen. Damit sind Sie von ¬der umsatzsteuerlichen Vereinfachungen ausgeschlossen und müssen Ihre Umsatzsteuer abführen. Im Gegensatz bekommen Sie dann die Vorsteuer erstattet.
Für beide Abrechnungsarten gibt es heute Computerprogramme, die jedem Unternehmen bei Buchführung Hilfe und Unterstützung geben.