Kleinunternehmer und Mehrwehrsteuer

Zu Beginn fragen sich viele Kleingewerbetreibende, führen Kleinunternehmer Mehrwertsteuer ab? Die Antwort darauf lautet ganz klar: „es kommt drauf an“. Wir erläutern in unserem Artikel Antworten auf die Frage, ob Kleinunternehmer Mehrwertsteuer auf ihren Rechnungen berücksichtigen müssen.

 

Kleinunternehmer und Steuern

In den meisten Fällen führen Kleinunternehmer keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt ab. In den aller meisten Fällen nimmt man die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Anspruch und profitiert von einer vereinfachten Form der Besteuerung. Hierbei werden lediglich entstandene Kosten mit erzielten Umsätzen gegenüber gestellt. Die Differenz daraus, also der erzielte Umsatz abzüglich der entstandenen Kosten, ergibt den Gewinn. Dieser wird dann besteuert.

 

Mehrwertsteuer und Rechnungen

Nimmt man die Möglichkeit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) in Anspruch, führt man an das Finanzamt keine Umsatzsteuer ab. Dies bedeutet zeitgleich auch, dass man natürlich auch keine Mehrwertsteuer einnehmen darf. Wer auf seinen Ausgangsrechnungen Mehrwertsteuer ausweist und diese dann einnimmt, würde also Geld einnehmen welches er nicht abführt. Das ist entsprechend nicht korrekt.

Zudem kann der Unternehmer, welche die Rechnung erhalten hat, ggf. die Rechnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung anrechnen. Dieses Geld muss er dann nicht an das Finanzamt abführen, da er es ja bereits bezahlt hat. Da der Kleinunternehmer in diesem Fall das Geld nicht an das Finanzamt abführt, ist der Kreislauf unterbrochen.

 

Umsatzsteuer Beispiel

Wir verdeutlichen noch einmal in einem Beispiel, weshalb ein Kleinunternehmer auf seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweist. Eigentlich ist dies logisch, sobald man folgenden Ablauf im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer versteht. Folgender Ablauf trifft zu, wenn zwei Unternehmer (die keine EÜR in Anspruch nehmen) mit Rechnungen arbeiten:

Schritt 1, ein Unternehmer stellt eine Rechnung an einen anderen Unternehmer:

  • Ein eingehende Rechnung über 100 Euro (netto) geht ein.
  • Dort ist die Umsatzsteuer von 19% ausgeweisen (19 EUR).
  • Der Unternehmer bezahlt 119 Euro.

Ergebnis: Der Unternehmer hat nun 19Euro Umsatzsteuer bereits gezahlt.

Schritt 2, der Rechnungsempfänger schreibt eine Rechnung:
  • Der Unternehmer schreibt auch eine Rechnung über 100 Euro.
  • Auch er muss die Umsatzsteuer von 19% ausweisen (19%)
  • Der Empfänger dieser Rechnung bezahlt ebenfalls 119Euro.

Ergebnis: Der Unternehmer hat nun 19Euro Umsatzsteuer empfangen.

Bei der Umsatzsteuer Voranmeldung müssen nun beide Belege eingereicht werden. Daraus ergibt sich für diese beiden Transaktionen zusammen, dass keine zusätzlich Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen ist, denn die eingegangenen 19 Euro wurden ja bereits bezahlt. Das ist in der Praxis natürlich nicht immer exakt gleich, macht jedoch den Sachverhalt hier sehr deutlich.

 

[the_ad id=“452″]Kleinunternehmer Hinweis auf Rechnung

Statt der Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung hinterlegt. So ist klar, dass keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden durfte und die Rechnung ohne Mehrwertsteuer vollkommen korrekt ist.