Umsatzsteuerbefreiung

Umsatzsteuerbefreiung
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Ein Kleinunternehmer hat die Möglichkeit die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Um es vorab klarzustellen: Grundsätzlich ist dies natürlich keine Steuerbefreiung! Es müssen auch in diesem Fall Steuern gezahlt werden, lediglich die Berechnung erfolgt auf anderem Wege. Zudem ist auch der Weg der Bezahlung ein anderer. Wir zeigen in diesem Artikel, was genau die Umsatzsteuerbefreiung ist, welche Vorteile und Nachteile sich ergeben und was es zu beachten gilt.

Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen

Ein Kleinunternehmer kann, wenn sich die Umsätze unterhalb einer gewissen Grenze bewegen, die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Das bedeutet konkret, das er auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweist. Es werden also keine Angaben zur Mehrwertsteuer gemacht. Die wird vom Kleinunternehmer in dem Fall nicht an das Finanzamt abgeführt. Stattdessen wird am Ende des Jahres eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellt. In dieser wird die Differenz aus erzielten Umsätzen und getätigten Ausgaben ermittelt. Das Ergebnis ist der zu versteuernde Gewinn. Dieser Betrag wird bei der Steuerberechnung als Grundlage verwendet. Insgesamt ergibt sich dafür sowohl für das Finanzamt als auch für Gründer ein gemeinsamer Vorteil: Es fällt einiger Verwaltungsaufwand weg, mit dem in vielen Fällen ohnehin nur kleinere Beträge abgerechnet werden.

Vor- und Nachteile für Unternehmer

Ein großer Vorteil der Umsatzsteuerbefreiung ist in jedem Fall die einfachere Handhabung. Die Einnahme-Überschuss-Rechnung wird einmal im Jahr erstellt und Steuern abgeführt. Es muss nicht zusätzlich die Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt werden. Das ist einfacher und wie bereits erwähnt, weniger Verwaltungsaufwand.

Doch es gibt natürlich auch Nachteile. Je nach Art des Betriebes müssen Waren eingekauft werden. Vielleicht müssen sogar teure Geräte angeschafft werden, um den Betrieb überhaupt aufnehmen zu können? Egal welche Anschaffung erfolgt, als Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerbefreiung zahlt man automatisch immer Preise zzgl. der Mehrwertsteuer. Wenn hingegen auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wird, kann man bereits gezahlte Mehrwertsteuer mit der eingenommenen Mehrwertsteuer (durch Ausgangsrechnungen) verrechnen. Im Endeffekt ist also weniger Kapital notwendig, um Anschaffungen zu realisieren. Das ist jedoch abhängig vom Betrieb. Es müssen zum einen genug ausgehende Rechnungen vorhanden sein, bei denen Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde. Zudem müssen auch Anschaffungen erfolgen, damit die Mehrwertsteuer verrechnet werden kann.

Bei Dienstleistungsunternehmen, die nur einmalige Anschaffungen haben, kann die Umsatzsteuerbefreiung sinnvoll sein. In der Regel sind jedoch die laufenden Ausgaben für Einkäufe eher gering. Anders sieht es bspw. bei einem Online Shop aus, der regelmäßig Ware einkauft um sie dann wieder zu verkaufen. Hier kann ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung Sinn ergeben, da dann die Mehrwertsteuer nur noch ein durchlaufender Posten ist.

Ein weiterer Faktor sind auch die Kunden. Wer sehr viele Kunden im geschäftlichen Umfeld hat, ist evt. mit einem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung auch gut beraten. Je nach Branche sind Kunden auch hier dankbar, wenn Ihnen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird. So können auch die Kunden eingenommene und gezahlte Mehrwertsteuer verrechnen.

[the_ad id=“452″]Umsatzsteuerbefreiung beantragen?

Die Umsatzsteuerbefreiung kann direkt bei der Gewerbeanmeldung erfolgen. Dazu muss lediglich im Fragebogen, der für die Anmeldung beim Finanzamt genutzt wird, dies entsprechend angekreuzt werden. Dort ist ein Punkt hinterlegt, der sich um die Kleinunternehmer-Regelung dreht. Hier muss den Wünschen entsprechend geantwortet werden.