Geschäftsbezeichnung für Kleinunternehmer

Ein Kleinunternehmen wird nicht in dass Handelsregister eingetragen. Es ist für einen Kleingewerbetreibenden nicht erlaubt eine Rechtsform zu führen, also z.B. „GmbH“ oder ähnliches. Gerade bei Einsteigern und Neugründungen erlebt man dies häufiger. Erlaubt ist jedoch, eine Geschäftsbezeichnung zu führen.

 

Geschäftsbezeichnung

Damit das eigene Kleinunternehmen einen höheren Wiedererkennungswert erhält, darf man einen Wahlnamen führen. Dieser ist für den Aufbaueiner Identität als Unternehmen wichtig. Die Bezeichnung ist jedoch kein Firmenname, sondern eine Geschäftsbezeichnung. Sie hat eine kosmetische und „schmückende“ Funktion.

Man darf hier theoretisch eine beliebigen Namen erfinden, der nicht gegen andere Gesetze verstößt oder bereits markenrechtlich geschützt ist. Sinnvollerweise sollte man durch die Geschäftsbezeichnung in irgendeiner Form Rückschlüsse auf das Geschäftsfeld des Unternehmers ziehen können.

 
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Firmennamen

Ein „echter“ Firmenname ist Gewerbetreibenden vorbehalten, die in das Handelsregister eingetragen wurden. Bei einem Unternehmen wird durch den Handelsregistereintrag die Firma zu einer juristischen Person. Der Firmenname und die Rechtsform sind hier später dann zwingend anzugeben. Der Firmenname hat hier keine kosmetische Funktion, sondern identifiziert das Unternehmen.

Die Rechtsform, wie z.B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ergeben sich aus der gegründeten Unternehmensform. Diese sind also später nicht frei wählbar.

 

Fazit

Wichtig daher für Kleinunternehmer, dass auf gar keinen Fall einfach eine Rechtsform zur Geschäftsbezeichnung hinzugedichtet werden dürfen. Das ist falsch und führt im besten Fall nur dazu, dass alle fehlerhaften Rechnungen und Dokumente korrigiert werden müssen. Zudem zeichnet es natürlich kein gutes Bild vom unternehmerischen Können, wenn eine Rechtsform „erfunden“ wird.